Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) noch nicht auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Den ganzen Beitrag lesen »
Einem gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten kann es zuzumuten sein, zureichend die deutsche Sprache und einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, einen Monatslohn von 1.200 EUR zu erzielen. Den ganzen Beitrag lesen »
Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es im Verlauf des Verfahrens einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. Den ganzen Beitrag lesen »
Unterstützen Sie eine Person, der gegenüber Sie gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind, können Sie die Unterhaltsleistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung bis zu 7.680 EUR grundsätzlich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person allerdings den Betrag von 624 EUR, ist der Höchstbetrag um den übersteigenden Anteil zu kürzen. Bitte beachten Sie, dass Geschwister als Angehörige in der Seitenlinie nicht zu den unterhaltsberechtigten Personen gehören. Zu den Angehörigen in Seitenlinie zählen Onkel, Tante, Neffen, Nichten, Schwester und Bruder. Daher hat der Bundesfinanzhof in einem Streitfall den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen abgelehnt, in dem ein Steuerzahler an seinen Bruder gerichtete Rechnungen beglichen hatte.
Für Studenten stellt sich häufig die Frage wo sie sich am besten krankenversichern sollen. Gerade für Studenten und Studentinnen kann eine private Krankenversicherung einiges günstiger sein, als die gesetzlich Krankenversicherung. In der Regel kann der Student bzw. die Studentin nach Beendigung des Studiums einfach zu der gesetzlichen Krankenkasse zurück wechseln.
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Mit der Riester Rente kann man einfach seine Altersvorsorge weiter sichern. Der Staat unterstützt den Riestersparer mit Zulagen und der Möglichkeit eines Steuervorteils.
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Ein Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch einer Mitarbeiterin nicht mit dem Argument ablehnen, diesem Wunsch stünden unverhältnismäßige Kosten für erforderliche Schulungsmaßnahmen in Höhe von 15.000 EUR entgegen.
Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München sagen lassen. Ursache des Rechtsstreits war der Wunsch einer Mitarbeiterin, nach einer sechsjährigen Arbeitsunterbrechung wegen Elternzeit ihre bisherige Vollzeittätigkeit auf eine Halbtagstätigkeit zu reduzieren. Der Arbeitgeber verweigerte seine Zustimmung.
Das LAG verurteilte ihn nun, seine Zustimmung zu erteilen. Die Richter wiesen darauf hin, dass jeder Arbeitnehmer nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit habe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen und der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht auf entgegenstehende betriebliche Gründe stützen könne. Dabei könne der Arbeitgeber die Ablehnung auch nicht allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeitverteilung begründen. Er könne dem Anspruch jedoch betriebliche Gründe entgegenhalten. Ein betrieblicher Grund liege insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtige oder unverhältnismäßige Kosten verursache. Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kosten seien nicht ursächlich auf die Teilung einer Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle zurückzuführen. Ursache sei vielmehr die längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch Elternzeit und Mutterschutz. Die Schulungskosten würden auch anfallen, wenn die Arbeitnehmerin weiterhin in Vollzeit tätig sei. Auch seien die Kosten in Höhe von ca. 15.000 EUR nicht unverhältnismäßig, da sie nicht jährlich, sondern nur einmalig anfielen (LAG München, 11 Sa 981/07).
Ein Reisebüro muss ohne besonderen Auftrag des Kunden nicht alle Angebote durchforsten und das Billigste herausfinden.
Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage einer Frau ab, die bei einem Reisebüro eine Urlaubsreise auf die Bermudas gebucht hatte. Hin- und Rückflug sowie Unterbringung kosteten knappe 15 000 Euro. Als sie nach ihrem Urlaub erfuhr, dass eine solche Reise durch ein anderes Unternehmen um 2700 Euro billiger durchgeführt worden war, verlangte sie diese Differenz von ihrem Reisebüro. Dieses habe, so meinte sie, ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Es hätte auf das billigere Angebot hinweisen müssen. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Das Angebot sei ihm bei Buchung nicht bekannt gewesen.
Der zuständige Richter konnte eine Pflichtverletzung seitens des Reisebüros nicht erkennen. Er stellte heraus, dass ein Reisebüro nicht verpflichtet sei, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, aus dem Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden. Das hieße die Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Reisevermittlers zu überspannen. Wenn dies der Kunde wolle, müsse er dem Reisebüro ausdrücklich den Auftrag dazu erteilen. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen (AG München, 233 C 28416/06).
Für die einem 17-Jährigen zu erteilende (Ausnahme-)Erlaubnis zum unbegleiteten Fahren von Pkw müssen außergewöhnliche Umstände gegeben sein, die zu einer unzumutbaren Härte für den Jugendlichen oder seine Angehörigen führen, wenn die Erlaubnis versagt wird.
Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig im Fall eines Minderjährigen, der ohne Begleitung ein Kfz führen wollte. Die Richter wiesen darauf hin, dass es nach der gesetzlichen Vorgabe im Ermessen der Behörde stehe, eine Ausnahme vom Mindestalter zu genehmigen. Die Behörden würden für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung außergewöhnliche Umstände verlangen. Diese müssten dazu führen, dass die im konkreten Fall entstehenden Nachteile deutlich umfangreicher oder schwerwiegender seien als die regelmäßig mit der gesetzlichen Altersgrenze für die Betroffenen verbundenen Probleme. Die außergewöhnlichen Umstände müssten eine unzumutbare Härte bedeuten, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Die Ausnahme vom Mindestalter dürfe nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller zum Führen von Kfz der betroffenen Klasse geeignet sei. Um die Fahreignung für die Entscheidung über den Befreiungsantrag zu klären, müsse die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Das Vorliegen dieser Umstände müsse der Antragsteller glaubhaft machen. Nicht ausreichend sei es insoweit, dass ggf. der Berufs- oder Ausbildungsort mit dem Kfz, für das die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, bequemer zu erreichen wäre oder dass sich mit der Ausnahmegenehmigung das Alltagsleben für die Familie desjenigen, der die Ausnahmegenehmigung erstrebt, besser organisieren lässt. Auch erheblich längere Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien grundsätzlich in Kauf zu nehmen (VG Braunschweig, 6 B 411/07).
Auch wer wissentlich seine Vaterschaft falsch anerkennt, verliert dadurch nicht sein Anfechtungsrecht.
Die Vaterschaftsanerkennung in Kenntnis der Nichtvaterschaft mag nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg zwar rechtsmissbräuchlich gewesen sein. Dies gelte aber nicht für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen. Das Gesetz sehe hier allein den Weg der Vaterschaftsanfechtung vor. Nur in diesem Prozess könne die wirkliche Vaterschaft geklärt werden – was letztlich auch im Interesse des Kindes liege (OLG Naumburg, 3 WF 3/08).
Wird ein Gebäude im Anschluss an die Vermietung abgerissen, weil es aufgrund von Baumängeln nicht mehr vermietet werden kann, können die Abbruchkosten und der Restwert des Gebäudes als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt werden. Das gilt selbst dann, wenn anstelle des abgerissenen Gebäudes ein selbstgenutzter Neubau errichtet wird.
Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar 1990 ein Grundstück erworben. Das darauf in den 50iger Jahren errichtete Zweifamilienhaus vermieteten sie zunächst. Eine Wohnung stand ab Mai 1998 leer. Auch der Mietvertrag für die zweite Wohnung wurde wegen erheblicher baulicher Mängel gekündigt. Weil die Sanierung teurer werden würde als ein Neubau, entschlossen sich die Eheleute nach vorheriger Beratung mit ihrem Architekten für einen Neubau. Das Ehepaar machte die Abbruchkosten und den „Restbuchwert“ des Gebäudes als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Bundesfinanzhof gab ihnen recht, weil der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend während der Vermietung des Grundstücks entstanden war. Denn die Vielzahl der Baumängel und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Verbrauch des Gebäudes war während der Vermietungsphase entstanden. Damit ist der Abbruch als durch die Vermietung veranlasst anzusehen.
Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollte rechtzeitig ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, welches insbesondere die Baumängel ausweist (BFH, IX R 51/05).
Der Hund ist des Menschen liebstes Haustier. Leider kommt es immer mal wieder vor, dass der Hund jemand anderen verletzt. Deshalb ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung für den Hundehalter sehr wichtig.
Wenn Sie einen Kampfhund haben, müssen Sie bei dem Vergleich auf jeden Fall darauf hinweisen.
Hier können Sie einen Vergleich verschiedener Haftpflichtversicherungen durchführen:
Betreut ein alleinerziehender geschiedener Ehepartner zwei Kinder im Grundschulalter, ist es ihm auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Den ganzen Beitrag lesen »
Knickt ein Versicherungsnehmer beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz um, muss seine Unfallversicherung i.d.R. die Kosten für die Behandlung übernehmen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuell bekannt gewordenen Fall. Ein Mann hatte mit seinem 5-jährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball sei er nach seiner Darstellung aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hat eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein „Unfall“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben sei.
Dieser Sichtweise ist das OLG nicht gefolgt. Der Mann könne seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Er habe sich durch einen „Unfall“, also durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig verletzt. Ein solches Unfallereignis liege nach Ansicht der Richter vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt sei. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem sog. Bolzplatz stattgefunden habe. Solche Plätze befänden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und seien regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Da es zudem vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gebe, welche das Umknicken des Klägers ohne Bodenunebenheit hätten erklären können (z.B. Alkohol), sei die Versicherung im Ergebnis eintrittspflichtig (OLG Hamm, 20 U 05/07).
Bietet ein Unternehmer seine Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher im Fernabsatzbereich an, ist er nicht verpflichtet, stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel vorzuhalten.
Diese Klarstellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Ein Unternehmer wollte einen Konkurrenten per einstweiliger Verfügung dazu veranlassen, bei seinen Online-Angeboten jeweils auch eine Telefaxnummer anzugeben.
Das OLG wies den Antrag jedoch zurück. Der gesetzlich vorgesehene Verbraucherschutz gehe nicht so weit, dass der Unternehmer auch in jedem Fall eine Telefaxverbindung vorweisen müsse. Zwar möge ein Kommunikationsweg per Telefax wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang läge jedoch keine gesetzliche Vorgabe vor. Das Gesetz fordere nur das „klare und verständliche“ Bereitstellen von Informationen, ohne diese vorzugeben. Die Formulierungen in dem Muster, auf das das Gesetz verweise, hätten erkennbar nur Beispielscharakter („..also z.B…“). Sie ließen damit die vorzunehmenden Angaben gerade frei („…zusätzlich können angegeben werden…“). Der Unternehmer komme daher seinen Verpflichtungen nach, wenn er z.B. nur eine Telefonnummer nenne (OLG Hamburg, 5 W 77/07).
Der Arbeitnehmer kann die vereinbarte Vergütung auch verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer, der bei einem Zement- und Baustoffhandel beschäftigt war. Nach dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300 EUR monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung vorgesehen. Der Kläger lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei seinem Arbeitgeber ab. Das Fahrzeug wurde abgemeldet und der Kläger mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 1. März, wieder abgerufen. Der Arbeitgeber beruft sich für dieses Vorgehen darauf, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme.
Der Fünfte Senat des BAG hat dem Lkw-Fahrer die Vergütung von monatlich 1.300 EUR auch für die Zeit von Dezember bis Februar zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis sei weder zum 30. November befristet gewesen, noch hätten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit hätten nicht vorgelegen. Der Arbeitgeber trage nach den gesetzlichen Vorschriften das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls. Diese Regelung sei auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden (BAG, 5 AZR 810/07).
Ein Minderjähriger, der grob fahrlässig den Brand in einer Feldscheune verursacht hat, kann zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden.
Diese Erfahrung musste ein im Tatzeitpunkt 14-jähriger Jugendlicher vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz machen. Er hatte in einer Scheune, in der u.a. Stroh gelagert wurde, eine glimmende Zigarette weggeworfen, ohne sie „auszutreten”. Das Gebäude geriet in Brand. Der Minderjährige wurde zur Zahlung der durch die Löschung entstandenen Feuerwehrkosten in Höhe von rund 10.000 EUR herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Der Jugendliche sei zum Ersatz der Einsatzkosten verpflichtet, weil er den Brand grob fahrlässig verursacht habe. Auch bei Berücksichtigung einer verzögerten Entwicklung des Minderjährigen von mindestens zwei Jahren habe bei ihm eine Einsichtsfähigkeit in die Gefahrenlage bestanden. Denn auch ein 11- bis 12-Jähriger müsse wissen, dass eine glühende Zigarette zu einem Brand führen könne und deshalb ein unbedachtes Wegwerfen der Zigarette – zumal an einer Lagerstätte für Stroh – zu unterlassen sei (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10183/08.OVG).
Auf die satzungsmäßigen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch durch Dritte.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Im konkreten Fall ging es um den „Weißen Ring“ – einen Verein, der Kriminalitätsopfer unterstützt. Er war von einem Antragsteller, der keine Leistungen erhalten hatte, verklagt worden. Das OLG wies die Klage ab, weil es sich bei den Leistungen des Weißen Rings um einseitige Zuwendungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht (OLG Koblenz, 5 W 869/07).
Ungültige Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen zeitnah angefochten werden. Eine Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit kann nämlich nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden.
Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Das Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordere, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener Zeit geklärt werde. Das ergebe sich auch aus der Treuepflicht der Mitglieder. Ein Mitglied müsse deshalb eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung erheben. Andernfalls verwirke es das Klagerecht. Liefere die Satzung keine Regelungen zu einer Anfechtungsfrist, müsse das Mitglied seine Einwände zeitnah geltend machen.
Wichtig: Das OLG hält eine Frist von einem Monat für angemessen (OLG Saarbrücken, 1 U 450/07-142).
Ein überhöhtes Sicherheitsverlangen des Auftraggebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam.
Hierauf wies das Landgericht (LG) Wuppertal hin. Konkret ging es um eine Klausel, wonach der Auftraggeber jeweils zehn Prozent von Abschlagszahlungen einbehalten durfte, bis eine Sachmängelsicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bruttoabrechnungssumme erreicht war, und der Auftragnehmer zusätzlich eine Erfüllungssicherheit in Höhe von zehn Prozent des Pauschalfestpreises stellen musste. Diese Klausel gewähre dem Auftraggeber kumuliert eine Sicherheit in Höhe von 15 Prozent des Werklohns, um damit Mängel- und sonstige Ansprüche abzusichern. Das sei zuviel des Guten, so das LG. Solche Klauseln in AGB des Auftraggebers seien unwirksam (LG Wuppertal, 17 O 88/07).
Aktuelle Gesetzgebung: Rechtssicherheit für EU-Bürger – Rom I-Verordnung verabschiedet - Der Rat der Justizministerinnen und -minister der EU hat die Rom I-Verordnung verabschiedet. Das Europäische Parlament hatte dem Rechtsakt bereits im November 2007 zugestimmt. Die neue Verordnung regelt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale schuldrechtliche Verträge anwendbar ist. Den ganzen Beitrag lesen »
Einnahmen-Überschussrechner: Zeitpunkt des Abzugs von Reisekosten - Bei Einnahmen-Überschussrechnern sind Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung als Betriebsausgaben Gewinn mindernd zu erfassen. Denn der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs bei Einnahmen-Überschussrechnern richtet sich grundsätzlich nach dem Abflussprinzip. Eine gesetzliche Ausnahme vom Abflussprinzip ist auch für den Betriebsausgabenabzug von Reisekosten in Form von Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen nicht vorgesehen. Den ganzen Beitrag lesen »
Kapitalertragsteuer: Bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung anzurechnen - Die zu Lasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die gegen den Steuerpflichtigen festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen. Den ganzen Beitrag lesen »
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Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsbeschränkung auch bei regelmäßigen Besprechungen - Ab dem Jahr 2007 können Sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, wenn es sich dabei um den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. In allen anderen Fällen ist ein Abzug nicht mehr möglich. Der frühere, in bestimmten Fällen geltende Abzugshöchstbetrag von 1.250 EUR ist abgeschafft worden.
Häufig wird argumentiert, dass es sich bei den beruflich genutzten Räumen nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um eine Betriebsstätte handele - mit der Folge, dass die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar seien. Dies erkennt jedoch das Finanzamt meistens nicht an, wie auch im entschiedenen Streitfall des Finanzgerichts München (FG): Hier wurde ein Büro im Rahmen einer nebenberuflich ausgeübten Unternehmensberatung für Büroarbeiten genutzt. Dieses Büro befand sich - wie auch die Wohnung des Unternehmensberaters - im 4. Stock des Wohn- und Geschäftshauses. Das Büro war von der Wohnung aus über die eingebaute Zwischentür unmittelbar und über das Treppenhaus ohne weiteres erreichbar und damit in die häusliche Sphäre einbezogen. Wegen der Berührung mit der privaten Lebensführung handelte es sich nach Meinung des FG um ein häusliches Arbeitszimmer. Dass der Unternehmensberater die Räume 30- bis 40-mal pro Jahr auch für Besprechungen mit Auftraggebern oder durch seine freien Mitarbeiter nutzte, sprach zwar für die berufliche Nutzung der Räume, allerdings ohne die Einbindung in die private Sphäre in Frage zu stellen. Gleiches galt für die Tatsache, dass in dem Raum zwei auf “400-EUR-Basis” festangestellte Mitarbeiter die anfallenden Büroarbeiten erledigten.
Hinweis: Ein unter die Abzugsbeschränkung fallendes Arbeitszimmer liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Raum als Kanzlei eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters oder als Arztpraxis genutzt wird. Die im Streitfall vorliegende Nutzung der Räume für Zwecke der nebenberuflich ausgeübten Unternehmensberatung war jedoch mit diesen Fällen nicht vergleichbar.
Rechnet ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine erbrachte Leistung ab (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt dem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu.
Das hat zur Folge, dass der Kontoauszug als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist. Allerdings muss auch ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen einer Rechnung erfüllen, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dazu reicht ein „Standard-Kontoauszug“ in der Regel aus, obwohl hier oft nur der Name des Leistungsempfängers aufgeführt wird. Denn man kann die erforderlichen weiteren Angaben (z.B. die genaue Anschrift) oft aus den übrigen vorhandenen Unterlagen erlangen.
Hinweis: Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten, stellen keine Rechnung dar (OFD Koblenz, 7280 A – St 44).