Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.): Leistungsort kann sich verlagern
Bei bestimmten sonstigen Leistungen (u.a. Beförderungs-, Vermittlungs-, Werkleistungen) verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung: dann nämlich, wenn der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine USt-IdNr. verwendet, die ihm ein anderer Mitgliedstaat erteilt hat. Die sonstige Leistung gilt dann im Gebiet des anderen Mitgliedstaates als ausgeführt und ist in Deutschland nicht steuerbar.
Damit sich der Leistungsort verlagert, muss der Leistungsempfänger aber aktiv werden. Das geschieht regelmäßig schon bei Vertragsabschluss (z.B. im schriftlichen Speditionsauftrag). Dabei reicht es aus, wenn der Leistungsempfänger z.B. bei mündlichem Abschluss eines Beförderungsauftrags eine Erklärung über die Verwendung einer bestimmten USt-IdNr. abgibt und das in einer (Telefon-)Notiz schriftlich festgehalten wird. Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder eine in der Gutschrift des Leistungsempfängers vorgedruckte USt-IdNr. genügen dagegen nicht.
- Überzahlungen/ Doppelzahlungen: Netto-Gesamtbetrag gilt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
- Verwendung von Mieteinnahmen für Optionsgeschäfte
- Unentgeltliche Betriebsübertragung: Ablösung einer freiwillig begründeten Rentenverpflichtung
- Kosten eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten
- Telefonkosten als Werbungskosten absetzen